Im Juli 2018 hat das Urteil des Bundesgerichtshofs in ganz Deutschland für große Beachtung gesorgt. Die Bundesrichter mussten entscheiden, ob einer Mutter der Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter gewährt wird.
Das Gericht kam in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 (BGH, 12.07.2018 – III. ZR 183/17 zu dem Ergebnis, dass die betroffene Mutter Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter erhält. Die Eltern eines vorverstorbenen Kindes haben nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Benutzerkonto ihres minderjährigen Kindes. Der digitale Nachlass einer verstorbenen Person ist nach Ansicht der Richter nicht anders zu bewerten als die Vererbbarkeit von analogem Nachlass, wie beispielsweise der Inhalt von Schriftstücken.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs steht somit im vollständigen Gegensatz zur Rechtsauffassung des vorinstanzlich urteilenden Kammergerichts Berlin (KG Berlin, 31.05.2017 – 21 U 9/16). Vielmehr greifen die Bundesrichter die Entscheidung des erstinstanzlich zuständigen Berliner Landgerichts wieder auf.
Während die Richter am Kammergericht noch davon ausgingen, dass der Mutter der Zugang zum Facebook-Profil ihrer Tochter verwehrt bleiben muss, entschieden sich die Richter in der Revisionsinstanz anders und damit zugunsten der klagenden Mutter der Erblasserin.
Doch welche Bedeutung hat dieses Urteil für die Vererblichkeit meiner im Internet gespeicherten Inhalte? Darf ich beispielsweise die von mir angelegten Benutzerkonten in sozialen Netzwerken wie Facebook, WhatsApp, Twitter, Instagram, Youtube und Co. zum Gegenstand meines Testaments machen? Und wenn ja, wem darf ich dann die Zugangsrechte zu den entsprechenden Inhalten zusprechen?
Wir erklären Ihnen, wie es um die Vererblichkeit von im Internet gespeicherten Informationen steht und was Sie bei Errichtung Ihrer testamentarischen Verfügung auf jeden Fall beachten sollten.
Wir leben im Zeitalter der Digitalisierung
Immer mehr Bereiche unseres alltäglichen Lebens verlagern sich in das Internet. Diese Digitalisierungsprozesse machen sich gerade nicht nur in unserem Arbeitsumfeld oder im geschäftlichen Bereich bemerkbar. Vielmehr ist es insbesondere unser aller Privatleben, in welches momentan mehr und mehr gleichermaßen digitale wie elektronische Prozesse Einzug erhalten. Dies zeigt sich exemplarisch am Beispiel von Einkäufen in städtischen Einzelhandelsgeschäften, welcher immer seltener klassisch im örtlichen Stadtzentrum vorgenommen wird. Unzählige Verkaufsportale wie Amazon, Zalando, Otto und Co. bieten mittlerweile die Möglichkeit, den wöchentlichen Einkauf unter Zuhilfenahme des Internets bequem von der Couch aus den eigenen Räumlichkeiten zu organisieren. Der bei weitem digitalisierteste Bereich unseres Alltags dürfte jedoch im Kommunikationswesen liegen. Heutzutage besitzt beinahe jeder ein eigenes Mobiltelefon mit Anbindung zum Internet sowie einen in seinen Privaträumen befindlichen Computer mit Internetanschluss. Soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook lassen die fernmündliche Kommunikation mit unseren Mitmenschen kinderleicht erscheinen und präsentieren sich uns gegenüber als nützlicher Alltagshelfer.Jeder Internetnutzer hinterlässt seinen ganz individuellen „digitalen Fußabdruck“
„Das Internet vergisst nichts!“ – Dieses alltagssprachliche Sprichwort erlangt auf dem Gebiet des Erbrechts nun noch eine weitere – rechtserhebliche – Bedeutung. Gerade auf der Tatsache, dass unsere im Internet vorgenommenen Handlungen eine Art „digitalen Fußabdruck“ mit sämtlichen Informationen über unsere Person hinterlassen, beruht die Notwendigkeit, eben jene Datensätze auch zum Gegenstand eines Testaments machen zu können. Ein Erblasser, der mit Errichtung eines Testaments den Verbleib seiner persönlichen Gegenstände nach seinem Tod möglichst detailliert und individualisiert regeln möchte, darf den Bereich des sog. digitalen Nachlasses bei der Gestaltung des Testaments heutzutage nicht mehr außer Betracht lassen.Woraus setzt sich mein digitaler Nachlass zusammen?
Auf diese Frage lässt sich nur sehr schwer eine pauschale, abstrakt gefasste Antwort finden. Die genaue Zusammensetzung des digitalen Nachlasses bestimmt sich stets nach den Lebensverhältnissen und –gewohnheiten des Testamentserstellers. Er kann jedenfalls sämtliche vom Erblasser im Internet auf Servern oder Clouds gespeicherten Datensätze umfassen. Auch Online-Verträge oder Benutzungsvereinbarungen stellen ein vererbbares „Vermögen“ nach dem Verständnis des Erbrechts dar. Die Besonderheit des digitalen Nachlasses besteht gerade darin, dass jener die Informationen über einen Erblasser umfasst, welche sich nicht auf einem verkörperten Gegenstand, wie beispielsweise einem Blatt Papier befinden und damit ohnehin schon einwandfrei Gegenstand eines Nachlassvermögens werden können.Bedeutung der Entscheidung des Berliner Gerichts für die Gestaltung testamentarischer Verfügungen
Die Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts gibt eine klare Linie im Umgang mit dem digitalen Nachlass vor. Die nach der Instanzrechtsprechung noch offenen Fragen wurden nun höchstrichterlich entschieden. Im dem den Bundesrichtern vorliegenden Fall vom 12. Juni 2018 lag der Sachverhalt so, dass sich die Mutter Zugang zum Facebook-Konto ihrer zuvor im Alter 15 Jahren verstorbenen Tochter erstreiten wollte. Facebook selbst verweigerte den Zugang zum Konto der Verstorbenen unter Hinweis auf die einschlägigen Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks. Unmittelbar nach dem Tod des Kindes hat das soziale Netzwerk das Benutzerprofil der Verstorbenen bereits in den sog. Gedenkzustand versetzt, womit ein Zugang zum Benutzerprofil selbst mit den Kontozugangsdaten nicht mehr möglich war. Die Nutzungsbedingungen von Facebook sehen in einem derart gelagerten Fall lediglich die Möglichkeit vor, das Benutzerkonto eines Verstorbenen gegen Vorlage einer Sterbeurkunde „vom Netz zu nehmen“ und vollständig zu löschen. Ein Einsichts- bzw. Zugangsrecht für die Hinterbliebenen enthalten die Nutzungsbedingungen des Online-Portals jedoch selbst für die zu Erben des Erblassers berufenen Personen nicht. Die klagende Mutter erhoffte sich durch die Einsichtnahme in das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter Aufschluss über die möglichen Todesumstände und todbringenden Ursachen. Während die Mutter der Annahme war, der digitale Nachlass könne im Grundsatz nicht anders behandelt werden als der „analoge Nachlass“, welcher gerade dafür sorgt, dass beispielsweise auch persönliche Briefe, Tagebücher und Notizen des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen, hatte das Berliner Kammergericht gegensätzlich entschieden. Die Berliner Richter haben diese Auffassung der Mutter nicht geteilt. Sie machten das sog. Fernmeldegeheimnis zur Grundlage ihrer Argumentation, wonach es Dritten grundsätzlich nicht möglich sein darf, auf nicht für sie bestimmte Kommunikationsinhalte zuzugreifen. Dieser Auffassung ist das Revisionsgericht nicht gefolgt. Nach Ansicht der Bundesrichter ist der Anspruch auf Zugang zu einem digitalen Benutzerkonto vererblich. Ein solcher vererbbarer Anspruch ist weder durch das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin ausgeschlossen. Der Anspruch der Erben beschränkt sich nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht lediglich auf den Zugang zum Benutzerkonto, sondern umfasst nebstdem den darin enthaltenen höchstpersönlichen und vermögensrechtlichen Inhalt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Erben auch auf vergangene Chatverläufe der Erblasserin zugreifen und diese beispielsweise lesen dürfen. „Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.“ Die Kommunikationsinhalte bei Facebook sind nach Ansicht des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht anders zu behandeln als der analoge Nachlass. Das entscheidende Merkmal der Höchstpersönlichkeit ergibt sich nicht aus der Art der Verkörperung und Speicherung, sondern aus dem Inhalt. Bei Schriftstücken oder Speichermedien geht der Besitz oder das Eigentum des Erblassers auf die Erben über. Beim digitalen Nachlass hingegen treten die Erben in das Vertragsverhältnis – beispielsweise mit Facebook – ein.Wie kann ich einem solchen Rechtsstreit vorbeugen?
Für die eigene Nachlassplanung ist es empfehlenswert, seinen ausgewählten Erben auch Informationen darüber an die Hand zu geben, wie mit den Benutzerkonten, Profilen oder Abonnements im Internet – als Teil des Nachlasses – verfahren werden soll. Um dabei niemals in eine mit dem oben geschilderten Fall aus Berlin vergleichbare Situation zu gelangen, empfiehlt es sich insbesondere, die Zugangsdaten und Zugriffsrechte sämtlicher Internet-Dienste zum Gegenstand einer testamentarischen Verfügung zu machen. Auf diesem Wege können den Erben die Rechte an den im Internet liegenden Informationen ausdrücklich zugewiesen werden.Unsere Empfehlung
Eine von vielen Regelungsmöglichkeiten besteht darin, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Online-Konten zu „verkörpern“. Dies kann beispielsweise in der Form geschehen, dass eine Liste angelegt wird, welche sämtliche Anmeldeinformationen und Zugangsdaten für Internetseiten oder auch bestimmte Programme enthält. Eine solche Übersicht kann dann beispielsweise in eine Vorsorgevollmacht oder auch in ein Testament integriert werden. Um sicherzustellen, dass die Erben im Falle des Todes auch garantiert Einsicht in eine derartige Auflistung nehmen können, muss unbedingt sichergestellt werden, dass jene an einem ebenso sicheren Ort verwahrt wird, wie das Testament selbst. Problematisch ist dabei, dass eine derartige Passwortliste dynamisch ist. Es treten stets neue Passwörter und Zugangsdaten hinzu. Im gleichen Maße ändern sich auch die Daten bereits bestehender Zugänge. Es empfiehlt sich daher nicht, die Benutzerdaten als eigenen Absatz direkt in das Testament selbst als starre Liste zu integrieren. Wir empfehlen unseren Mandanten vielmehr, eine zusätzliche Quelle zu errichten, welche gesondert verwahrt wird und auf die bis zum letztmöglichen Zeitpunkt stets Zugriffsmöglichkeiten seitens des Testierenden bestehen, ohne dass immer wieder das gesamte Testament geändert werden muss. Dabei können wir als Kanzlei, dank unserer langjährigen und engen Zusammenarbeit mit der DATEV eG, unseren Mandanten eine bereits bestehende Infrastruktur zur Speicherung ihrer Datensätze anbieten, welche höchsten Sicherheitsstandards genügt und unerwünschte Zugriffe Dritter auf die eigenen Zugangsdaten vollständig verhindert. Dabei agieren wir auch als digitaler Nachlassverwalter und kümmern uns insbesondere darum, dass die zum Nachlass gehörenden Internet-Profile und Konten interessengerecht an Ihre Erben weitergegeben werden. Im Rahmen einer testamentarischen Verfügung kann den Erben im Wege einer sog. Auflage andererseits dann auch aufgegeben werden, schnellstmöglich für die Löschung sämtlicher im digitalen Nachlass liegenden Datensätze zu sorgen. Eine wiederum andere Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, eine sog. postmortale Vollmacht zu erteilen, die dem jeweiligen Bevollmächtigten unabhängig von der eigenen Erbenstellung erlaubt, die im digitalen Nachlass liegenden Zugriffs- und Nutzungsrechte auszuüben. Bei der Gestaltung einer derartigen Vollmacht für einen Nicht-Erben ist jedoch wiederum in besonderem Maße auf die Interessen der Erben Rücksicht zu nehmen. Wir stehen Ihnen als Experten bei der Gestaltung von testamentarischen Verfügungen und Vorsorgedokumenten und auf dem Gebiet der Digitalisierung jederzeit gern beratend zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei. +++ UPDATE +++ Apple muss den Erben eines iCloud-Nutzers Zugang zu den Daten des Verstorbenen gewähren. Das Landgericht Münster urteilte am 16.4.2019, dass das US-amerikanische Technologieunternehmen Apple den Erben eines iCloud-Nutzers Zugang zu den Daten des Erblassers gewähren muss (Urt. v. 16.4.2019, Az. 014 O 565/18). Der verstorbene iCloud-Nutzer war bei einer Auslandsreise ums Leben gekommen. Durch Zugang zu seinen in der Cloud gespeicherten Daten erhofften sich die Hinterbliebenen neue Erkenntnisse zum Tod des Erblassers. Schließlich können in der Cloud Fotos, E-Mails und andere Dokumente gespeichert werden. Im Vorfeld des Urteils hatte sich die Apple-Tochtergesellschaft Apple Distribution International UCL aus nicht bekannten Gründen geweigert, den Erben Zugang zu den Daten zu gewähren. Zu Unrecht, wie das Landgericht Münster nun feststellte. Nach dem Urteil der 14. Zivilkammer muss der Weltkonzern den Erben nun Zugang zur iCloud des Verstorbenen einräumen. Nach den Nutzungsbedingungen von Apple (und Facebook) ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Nutzer seinen Wohnsitz hat. Dementsprechend griff im vorliegenden Fall das deutsche Erbrecht. Mit dem Urteil des Landgerichts wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Juli („Facebook-Urteil“) auf sämtliche Onlinedienste erweitert. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Fall entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Kontonutzers übergeht.Das könnte Sie auch interessieren
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