Patientenverfügung: Richtig vorsorgen für den Ernstfall

Immer mehr Menschen haben heute das Bedürfnis, die Rahmenbedingungen einer medizinischen Behandlung auch für den Fall zu bestimmen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Mit einer Patientenverfügung können spätere Patienten festlegen, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt, oder gerade nicht durchgeführt werden sollen. Doch was genau muss in einer Patientenverfügung stehen, damit sie im Ernstfall auch bindend ist? Welche anderen Vorsorgemöglichkeiten gibt es, und was macht die Patientenverfügung aus? All das werden wir in unserem Beitrag erklären.

Die Grundlagen: Patientenverfügungen in Abgrenzung zu anderen Vorsorgemöglichkeiten

Die Patientenverfügung ist nicht die einzige Möglichkeit, für den medizinischen Ernstfall vorzusorgen. Daneben kann der Patientenwille auch mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zum Ausdruck gebracht werden. Doch wie unterscheiden sich die beiden anderen Vorsorgemöglichkeiten von der Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht: Ein anderer soll im Ernstfall entscheiden

Mit einer Vorsorgevollmacht wird zunächst noch keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten medizinischen Maßnahmen am Patienten durchgeführt werden dürfen. Vielmehr bestimmen Sie in der Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten, der im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit an Ihrer Stelle über die Durchführung der Maßnahmen entscheiden soll. Die Vorsorgevollmacht kann aber auch mit einer Patientenverfügung kombiniert werden. Dann muss sich der Bevollmächtigte bei seinen Entscheidungen an die Bestimmungen halten, die Sie in Ihrer Patientenverfügung getroffen haben.

Die Betreuungsverfügung: Vertrauen ist gut, aber ist eine Betreuungsverfügung besser?

Wenn Sie einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht ausstellen, müssen Sie zu dieser ein großes Maß an Vertrauen haben. Denn Sie legen damit im Ernstfall lebenswichtige Entscheidungen über Ihren eigenen Körper in die Hände eines Anderen. Wer ein solches Vertrauen nicht aufbringen kann oder will, für den ist vielleicht eine Betreuungsverfügung die bessere Vorsorgemöglichkeit. Mit einer Betreuungsverfügung wird dem Betreuungsgericht empfohlen, eine bestimmte Person zum gesetzlichen Betreuer zu bestellen, wenn das nötig ist. Gesetzlich geregelt ist die rechtliche Betreuung in den §§ 1896 ff. BGB. Das Betreuungsgericht hat dem in der Betreuungsverfügung geäußerten Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohle des Patienten nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 BGB. In einer Betreuungsverfügung können auch Personen benannt werden, die ausdrücklich nicht zum Betreuer bestellt werden sollen. Der Vorteil einer Betreuungsverfügung liegt darin, dass jede Entscheidung des Betreuers gerichtlich kontrolliert wird und dieser nur dann bestellt wird, wenn es wirklich notwendig ist. Genau darin liegt jedoch auch der entscheidende Nachteil der rechtlichen Betreuung. Im Gegensatz zum Betreuer kann ein von Ihnen Bevollmächtigter im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit sofort tätig werden. Ein Betreuer muss erst gerichtlich bestätigt werden, bevor er anfangen kann, Sie zu vertreten.

Der Inhalt: Was kann mit einer Patientenverfügung geregelt werden?

Das Ziel der Patientenverfügung ist es, den Patientenwillen auch dann durchzusetzen, wenn der Patient ihn selbst nicht mehr (wirksam) äußern kann. Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen in der Zukunft an Ihnen durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Seit 2009 ist die Patientenverfügung auch gesetzlich geregelt, und zwar in § 1901a BGB. Dort findet sich auch eine Definition der Patientenverfügung: “Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), […]” In dieser Definition finden sich schon alle wesentlichen Vorgaben zur Erstellung Ihrer Patientenverfügung. Zum besseren Verständnis erläutern wir Ihnen in unserer Checkliste, was die einzelnen Rechtsbegriffe bedeuten.

Checkliste: So erstellen Sie Ihre eigene Patientenverfügung

  • Textbausteine für Patientenverfügungen: Vorab: Eine eigene Patientenverfügung zu erstellen ist keine Sache weniger Minuten. Zwar werden Sie im Internet schnell auf Vorlagen, Muster oder Textbausteine für Patientenverfügungen stoßen, doch sollten Sie sich darauf nicht voreilig stürzen. Denn einige Mustervorlagen sind im wahrsten Sinne des Wortes lebensgefährlich!
Denn Voraussetzung einer wirksamen, Ihrem Willen entsprechenden Patientenverfügung ist zunächst, dass Sie die gesetzlichen Regelungen Ihrer Verfügung verstanden haben und genau absehen können, welche Auswirkungen diese in der Zukunft haben können. Hier ist es dringend zu empfehlen, sich individuell und ausführlich beraten zu lassen. Vorgegebene Textbausteine können niemals eine kompetente Beratung und die fachliche Auseinandersetzung mit dem Thema ersetzen!
  • Einwilligungsfähigkeit, Volljährigkeit: Eine Patientenverfügung kann nur erstellen, wer zum Zeitpunkt seiner Erklärungen volljährig ist, das heißt das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vom Alter unabhängig ist dagegen die Einwilligungsfähigkeit.Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidungen zu erkennen und danach zu handeln. Gegen eine Einwilligungsfähigkeit sprechen insbesondere seelische oder psychische Erkrankungen.
  • Der Fall der Einwilligungsunfähigkeit Demnach ergibt sich für die Einwilligungsunfähigkeit, dass in diesem Stadium die oben erläuterte Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite der eigenen Entscheidungen erkennen zu können, gerade nicht besteht. Diese Unfähigkeit kann beispielsweise aus einem komatösen Zustand oder aus den schon eben angedeuteten seelischen oder psychischen Erkrankungen – wie z.B. Hirnschäden oder einer Demenz – resultieren.Die Patientenverfügung gilt nur für diese Fälle der Einwilligungsunfähigkeit. Solange Sie noch einwilligungsfähig sind, können Sie trotz Patientenverfügung selbst über die Durchführung medizinischer Maßnahmen entscheiden und auch noch Ihre Patientenverfügung ändern, bzw. widerrufen.
  • Schriftlichkeit der Patientenverfügung: Patientenverfügungen müssen in Schriftform erstellt werden. Das heißt, dass Sie Ihre Verfügung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen müssen. Wer dazu nicht imstande ist, muss die Urkunde notariell beglaubigen lassen. Wer gar nicht schreiben kann, muss die Patientenverfügung notariell beurkunden lassen.
Nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen: Eine Patientenverfügung gilt nur für nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen. Sie wird also für einen unbestimmten medizinischen Ernstfall in der Zukunft erstellt.

Betreuerpflicht, Widerruf, Unwirksamkeit: Weitere Regelungen zur Patientenverfügung

Die in der Patientenverfügung getroffenen Bestimmungen werden nicht unmittelbar durch den Arzt, sondernimmer durch einen Betreuer, bzw. durch einen von Ihnen benannten Bevollmächtigten durchgesetzt. Deshalb ist es empfehlenswert, eine Patientenverfügung immer entweder mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht  optimalerweise mit beidem  zu kombinieren. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille vollumfänglich von einer Person umgesetzt werden kann, der Sie vertrauen. Eine Patientenverfügung kann, solange Sie selbst noch einwilligungsfähig sind, jederzeit formlos widerrufen werden. Für den Widerruf ist also im Gegensatz zur Patientenverfügung selbst keine Schriftform erforderlich. So kann der Widerruf sogar mündlich erfolgen. Ist eine Patientenverfügung unwirksam, oder liegt gar keine Patientenverfügung vor, so muss Ihr Betreuer seine Entscheidung nach Ihrem mutmaßlichen Willen treffen. Dieser mutmaßliche Wille bestimmt sich nach Ihren früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, nach Ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen und nach Ihren sonstigen persönlichen Wertvorstellungen. Auf diesem Wege können also auch unwirksame Bestimmungen, die Sie in einer Patientenverfügung getroffen haben, berücksichtigt werden. Sicherer ist es jedoch natürlich allemal, von vornherein eine wirksame Patientenverfügung zu erstellen.

Anforderungen an die Bestimmtheit: Die Patientenverfügung in der jüngeren Rechtsprechung

Verständlicherweise möchten die meisten Patienten mit Ihren Bestimmungen möglichst viele denkbare medizinische Ernstfälle abdecken. Dabei ist jedoch unbedingt darauf zu achten, trotzdem konkrete Behandlungsmaßnahmen zu benennen und nicht nur unbestimmte Rahmenbedingungen aufzustellen. Abzuraten ist dabei insbesondere von der beliebten aber viel zu unbestimmten Formulierung: “Keine lebenserhaltenden Maßnahmen!” Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei jüngeren Entscheidungen (Beschlüsse vom 6. Juli 2016 (BGH, 06.07.2016 – XII ZB 61/16) und 8. Februar 2017 (BGH, 08.02.2017 – XII ZB 604/15)) festgelegt, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu stellen sind. Dabei hat der BGH auch ausgeführt, wann solche Vorsorgedokumente gerade nicht bestimmt genug sind.

“Keine lebenserhaltenden Maßnahmen” ist zu unbestimmt

In dem vom BGH am 6. Juli 2016 entschiedenen Fall hatte die Betroffene Ende 2011 einen Hirnschlag erlitten. Seitdem musste sie über eine Magensonde künstlich ernährt werden. Sie hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn medizinisch eindeutig festgestellt sei, dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt. Ihre drei Töchter haben im Anschluss darüber gestritten, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung noch dem Willen der Mutter entspricht, also von der Formulierung aus der Patientenverfügung umfasst ist. Der BGH stellt in seinem Beschluss fest, dass die in einer Patientenverfügung enthaltene schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen noch keine konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen enthält. Vielmehr müsse der Betroffene seine Behandlungsentscheidung konkretisieren, bspw. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungen.

Bestimmungen in der Patientenverfügung müssen ihren Geltungsbereich erkennen lassen

In seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 hat der BGH noch einmal festgestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbar bindend ist, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen auch erkennen lässt, in welchen konkreten Behandlungssituationen sie gelten soll. Diese Behandlungssituationen sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung ausdrücklich benennen, bspw.: durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder einer Dialyse. Nicht ausreichend sind nur allgemeine Anweisungen, wie z.B. die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen.

Fazit zu Patientenverfügungen: Nicht gleich ins kalte Wasser springen!

Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein wichtiges, aber auch komplexes Vorhaben, dessen Rahmenbedingungen nicht leicht zu verstehen sind und dessen Formulierungen aber juristisch eindeutig sein müssen. Dieser Beitrag soll Ihnen einen Einstieg in die Thematik ermöglichen und Sie für etwaige Stolpersteine sensibilisieren. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Erstellung Ihrer eigenen Patientenverfügung Zeit zu nehmen und dabei kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn das Ziel der Verfügung sollte die Durchsetzung Ihres Willens sein. Eine unwirksame Patientenverfügung bringt Probleme mit sich, die Sie durch gewissenhafte Vorsorge schon vor ihrer Entstehung vermeiden können. Paschhoff & Partner kann bei der Beratung im Medizinrecht auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir würden uns freuen, Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente begleiten und unterstützen zu dürfen. Ärzte und Zahnärzte beraten wir gerne auch bei der Betreuung eigener Patienten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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