Letzter Wille: Wie schreibt man ein Testament?

Nur etwa ein Viertel der Deutschen hat ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen. Dabei kann ein Testament für viele Menschen sinnvoll sein und Streitigkeiten um das eigene Erbe vermeiden. Denn: Wer kein Testament hat, vererbt nach der gesetzlichen Erbfolge. Und das kann ungünstig sein. Wir zeigen Ihnen, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, was ein Testament daran ändert und wie Sie es fehlerfrei schreiben. Außerdem erfahren Sie, welche Kosten bei einer Testamentserstellung entstehen und wo Sie sparen können.

Grundlagen: Die gesetzliche Erbfolge

Wenn weder Testament noch Erbvertrag vorliegen, wird der Nachlass des Verstorbenen nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Diese ist in den §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben. Das Gesetz teilt die potentiellen Erben danach in Ordnungen ein. Wer weiter oben steht, erbt vorrangig. Aber: Die Erben niedrigerer Ordnungen kommen nur dann zum Zuge, wenn Erben der höheren Ordnung nicht vorhanden sind. Im beispielhaften Extremfall heißt das: Gibt es auch nur einen Erben der ersten Ordnung, bekommen Erben aller nachfolgenden Ordnungen gar nichts.

Das Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte des Erblassers nimmt in diesem System eine Sonderstellung ein. Er erbt grundsätzlich neben den Verwandten erster Ordnung zu 25%, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern des Erblassers zu 50%. Die meisten Ehegatten trifft zusätzlich eine Besonderheit. Wenn bei der Ehe nichts anderes vereinbart wurde, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass im Falle der Trennung (sei es durch Scheidung oder durch einen Todesfall) ein Zugewinnausgleichdurchgeführt wird. Im Erbfall bedeutet das: Der Erbteil des Ehegatten wird um ein Viertel erhöht, so dass der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte erbt.

Grenzen des letzten Willens: Das Pflichtteilsrecht

Die eben beschriebene Erbfolge kann durch ein Testament verändert werden. Dabei gibt es allerdings Grenzen. Ihre Testierfreiheit, also die Freiheit, über Ihren Nachlass frei zu verfügen, wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschränkt. Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Wird ein Pflichtteilsberechtigter in Ihrem Testament nicht bedacht, so steht ihm die Hälfte dessen zu, was er im Fall der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin.

Das handschriftliche Testament: Das müssen Sie beachten

Wenn Sie ein Testament verfassen wollen, haben Sie dabei (abgesehen von Sonderfällen) zwei Möglichkeiten. Die einfachste ist das handschriftliche Testament. Die andere Möglichkeit ist das notarielle Testament (auch öffentliches Testament genannt), für das aber zwingend ein Notar beauftragt werden muss. Wenn wir in unserer Kanzlei einen Mandanten zu einem Testament beraten, schließt dies auch ein, dass wir bereits rechtssichere Formulierungen für ihn vorformulieren. Diese werden von ihm dann handschriftlich zu Papier gebracht (der Mandant kann dadurch Notarkosten sparen) oder er lässt sie notariell beurkunden. Damit hat er zusätzlich auch eine steuerliche Beratung, die der Notar in der Regel nicht leistet.

Die Anforderungen an den Erblasser

Um ein wirksames Testament erstellen zu können, müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
  1. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die Person beim Verfassen des Testaments noch nicht volljährig, darf nur ein notarielles Testament errichtet werden.
  2. Zudem müssen Sie testierfähig sein. Testierfähigkeit bedeutet, die Bedeutung und Tragweite der letztwilligen Verfügung erkennen und sachgerecht beurteilen zu können. Daran kann man zum Beispiel bei Personen zweifeln, die an einer krankhaften Geistesstörung (zum Beispiel einer Demenz) oder an einer Bewusstseinsstörung leiden.

Checkliste: Die Formvorschriften eines handschriftlichen Testaments

Die Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament sind gesetzlich in § 2247 BGB geregelt.
    • Das Testament muss handschriftlich und leserlich errichtet werden. Computer, Schreibmaschinen oder andere Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
    • Auf dem Testament müssen Sie das Datum und den Ort vermerken, an dem Sie das Testament geschrieben haben.
    • Am Ende müssen Sie Ihr Testament unterschreiben. Dabei muss erkennbar sein, dass die Unterschrift auch tatsächlich von Ihnen stammt. Deshalb wird empfohlen, mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben. Alles, was nach der Unterschrift kommt, zählt grundsätzlich nicht mehr zum Testament. Auf ein P.S. müssen Sie daher verzichten.
    • Auch handschriftliche Testamente können beim Nachlassgericht hinterlegt (in amtliche Verwahrung gegeben) werden.
Weitere Formvorschriften sieht das Gesetz nicht vor. Wenn Sie die eben genannten Vorgaben erfüllen, könnten Sie Ihr Testament sogar auf dem sprichwörtlichen Bierdeckel schreiben. Ob das empfehlenswert ist, steht aber natürlich auf einem anderen Blatt. Wir empfehlen: Machen Sie Ihr Testament so wenig angreifbar wie möglich. Seien Sie bei Ihren Formulierungen präzise, drücken Sie sich unmissverständlich aus und liefern Sie keine Anhaltspunkte, beim Erstellen nicht testierfähig gewesen zu sein. Denn auch Alkoholeinfluss kann zur Testierunfähigkeit führen. Und daran kann man beim berüchtigten Testament auf dem Bierdeckel schon mal denken …

Allein oder gemeinsam? Wie Sie ein Testament verfassen können

Der Regelfall ist ein Einzeltestament. Dieses Testament erstellen Sie allein. Das hat den Vorteil, dass Sie es auch nach dem Verfassen jederzeit ändern können. Um Unverständlichkeiten im Testament zu vermeiden empfehlen wir Ihnen allerdings, bei Änderungen das ganze Testament neu zu schreiben. Doch auch gemeinschaftliche Testamente haben ihre Vorzüge, beispielsweise, wenn ein Ehepaar über ihr gemeinsames Vermögen verfügen will. Der größten Beliebtheit erfreut sich in diesem Kreis das sogenannte Berliner Testament: Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von zwei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. In diesem setzen sich die Partner zunächst zu gegenseitigen Alleinerben ein. Das heißt, der überlebende Ehe- oder Lebenspartner soll den Verstorbenen alleine beerben. Die beiden bestimmen aber weiter, dass nach dem Tod des Überlebenden der gesamte Nachlass an einen Dritten fallen soll. Im Regelfall ist dieser Dritte das Kind (bzw. die Kinder) des Paars. Das Berliner Testament dient dazu, den länger lebenden Ehegatten in größtmöglichem Umfang abzusichern. Gleichzeitig führt diese Gestaltung aber auch zu einer Enterbung der Kinder (oder sonstigen Dritten) beim Versterben des ersten der beiden Ehegatten bzw. Lebenspartner. Damit entstehen für diesen – ersten – Erbfall Pflichtteilsansprüche, die regelmäßig nicht gewünscht sind. Durch entsprechende Klauseln im Testament kann das weitestgehend vermieden werden. Wir beraten Sie gern umfassend dazu.

Steuerliche Konsequenzen bedenken

Außerdem ist beim Berliner Testament zu beachten, dass das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten bzw. Lebenspartners zweimal vererbt wird, nämlich zunächst an den länger lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und später nach Versterben des Längerlebenden an den oder die Dritten (meist die Abkömmlinge). Somit wird das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten bzw. Lebenspartners auch zweimal der Erbschaftssteuer unterworfen. Bei der Gestaltung (vor allem) von Berliner Testamenten sollten deshalb die steuerlichen Konsequenzen des Testaments unbedingt bedacht werden. Sinnvoll ist es an dieser Stelle, Rechtsberatung und steuerliche Beratung zum Thema einzuholen, was wir in unserer Kanzlei für Sie leisten können.

Fehler im Testament: Lassen Sie sich beraten

Fehler im Testament können schwere Folgen haben. Im besten Fall führt ein Fehler nur zu einer Unverständlichkeit. Auch dann ist es aber nicht auszuschließen, dass sich Ihre Nachkommen über Ihr Erbe streiten. Über den Streit wird dann ein Nachlassgericht entscheiden, was nicht nur zu hohen Kosten für die Beteiligten, sondern auch zu Zerwürfnissen in der Familie führen kann. Und vielleicht steht ein Lebenswerk auf dem Spiel, welches eigentlich in der Familie verbleiben sollte. Im schlimmsten Fall entscheidet das Nachlassgericht, dass die fehlerhafte Erklärung im Testament unwirksam ist. Um das zu vermeiden, nehmen wir uns gerne Zeit für Ihre Fragen. Unsere Experten im Erbrecht beraten Sie gerne.

Wer soll das bezahlen? Die Kosten eines Testaments

Im Gegensatz zum notariellen Testament ist das handschriftliche Testament zunächst völlig kostenlos – wenn man es ohne rechtliche Beratung im stillen Kämmerlein anfertigt. Empfehlenswert ist das jedoch nicht, schließlich soll im Erbfall für Sie alles rechtssicher geregelt sein. Deshalb: Lassen Sie sich auch bei einem handschriftlichen Testament anwaltlich und steuerlich beraten und holen Sie sich professionelle Unterstützung. Sie sollten zum Beispiel im Hinterkopf behalten, dass Ihre Erben mit einem handschriftlichen Testament im Erbfall eventuell einen Erbschein beantragen müssen. Für diesen Erbschein fallen dann Notar- und Gerichtskosten an, die sich nach der Höhe des vererbten Vermögens richten. Die Kosten für ein rechtssicheres Testament sind individuell zu betrachten. Bei Paschhoff & Partner bieten wir zum Beispiel einen Festpreis für diese Leistung, in dem die rechtliche und steuerliche Beratung, die Besprechung des Konzeptes, Ihrer Wünsche und Ziele sowie das Vorformulieren des Textes inbegriffen sind.

Tipp: So sparen Sie bei der Erbschaftssteuer

Zwar ist auch die Erbschaftssteuer kein Kostenfaktor, der Sie selbst betrifft. Ihre Erben allerdings haben unter Umständen hohe Steuerzahlungen zu befürchten. Wie Sie bei der Erbschaftssteuer sparen können, erfahren Sie in unserem Beitrag Erbschaftssteuer: Freibeträge nutzen, im Voraus planen!

Fazit zum handschriftlichen Testament: Gewusst wie!

Wer die Tücken der Testamentserstellung kennt, kann mit vergleichsweise geringem Aufwand ein handschriftliches Testament erstellen und so unkompliziert seinen Nachlass regeln. So vermeiden Sie nicht nur Streitigkeiten der Erben untereinander, sondern geben auch dem Nachlassgericht klare Vorgaben, wie mit Ihrem Vermögen umzugehen ist. Wir bei Paschhoff & Partner können sowohl bei der Beratung im Erbrecht als auch im Steuerrecht auf langjährige Erfahrungen zurückblicken. Wir würden uns freuen, Sie bei der Erstellung Ihres persönlichen Testaments begleiten und unterstützen zu dürfen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder bei Ihnen zu Hause.

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