Die Abgabefristen der Steuererklärung für Ärzte und Zahnärzte

Steuererklärung Arzt

Grundsätzlich gilt immer der 31. Mai als Abgabetermin für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung. Allerdings nur noch für die Steuererklärungen des Jahres 2017. Aber es gibt auch Möglichkeiten, diese Frist zu verlängern. Wie das geht und was die Neuerung ab dem Steuerjahr 2018 für Sie als Arzt oder Zahnarzt bedeutet, erfahren Sie im Folgenden.

Welcher Arzt bzw. Zahnarzt muss eine Steuererklärung abgeben?

Erst einmal stellt sich die Frage, ob Sie ein angestellter Arzt oder ein freiberuflich tätiger Mediziner mit eigener Praxis sind. Aus dem einfachen Grund, dass Sie, sobald Sie einen Arbeitslohn beziehen und Ihre Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 Euro betragen, keine Steuererklärung abgeben müssen.

Aber auch wenn Sie nicht müssen, dürfen Sie das trotzdem gerne tun. Es schadet schließlich nicht, einen Überblick über seine finanzielle Situation zu haben und vielleicht haben Sie durch den fachlich geschulten Blick eines Steuerberaters eine Chance, durch abzugsfähige Ausgaben als Werbungskosten eine Steuerrückzahlung zu erhalten.

Sind Sie verheiratet oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und haben die Steuerklassen III und V gewählt, dann sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Welche Steuerklassen für Sie persönlich optimal sind, erfahren Sie bei unseren Steuerberatern.

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Sind Sie Freiberufler, müssen Sie zusätzlich zur Einkommensteuererklärung auch eine Gewinnermittlung abgeben, worin abzugsfähige Ausgaben als Betriebsausgaben aufgeführt werden.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht außerdem, wenn Sie

  • 410 Euro durch Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben
  • den Ausbildungsfreibetrag oder Behinderten-Pauschbetrag unter den Ehegatten nicht hälftig aufteilen wollen und nicht die Zusammenveranlagung wählen
  • Kapitalerträge haben, auf die keine Abgeltungssteuer erhoben werden konnte
  • einen Freibetrag eingetragen haben
  • verheiratet sind und Sie oder Ihr Partner zur Steuerklasse V oder VI gehören oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen ist
  • sich im Steuerjahr scheiden lassen, Ihr Ehepartner verstirbt und Sie im gleichen Jahr erneut heiraten

Übrigens gilt für freiberufliche Leistungen von Ärzten keine Umsatzsteuerpflicht, da sie umsatzsteuerbefreit sind (laut § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz). Das trifft aber nicht flächendeckend auf alle Leistungen, die Ärzten erbringen, zu. Wunschleistungen (IGeL) oder eine gutachterliche Tätigkeiten fallen beispielsweise nicht unbedingt darunter. Wie Sie sich vor der Umsatzsteuerfalle schützen können, haben wir für Sie in einem weiteren Beitrag zusammengefasst. 

Die Abgabefristen der Steuererklärung und Möglichkeiten für einen Aufschub

Wie erwähnt: Die gesetzliche Abgabefrist ist der 31. Mai des Folgejahres. Sind Sie jedoch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung anzufertigen, dennoch gerne eine vorlegen möchten, haben Sie sehr viel mehr Zeit: Bis zu vier Jahre nach Ende des Steuerjahres können Sie eine Steuererklärung einreichen. Dadurch können Sie erreichen, dass Ihnen eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerstattet wird.

Mit einem triftigen Grund, beispielsweise Krankheit, fehlenden Steuerbelegen, Arbeitsüberlastung oder Ähnlichem, kann Ihre Frist bis zum 30. September des Folgejahres verlängert werden.

Bis zum nächsten Jahresende dürfen sich diejenigen Zeit lassen, die ihre Erklärung von einem Steuerberater erstellen lassen. Wenn Sie sich fachliche Unterstützung holen, wird die Frist also automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert.

Wenn Sie Unterstützung bei der Steuererklärung benötigen und gerne etwas mehr Zeit dafür hätten, können Ihnen auf Mediziner spezialisierte Steuerberater wie zum Beispiel Engel & Paschhoff helfen.

Übrigens haben die Mandanten bei Engel & Paschhoff ohnehin mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Die Kanzlei nimmt nämlich an einem Pilotprojekt der Finanzverwaltung NRW teil, den sog. Kontingentierungsverfahren. Dabei gewährt die Finanzverwaltung eine generelle Fristverlängerung bis Ende Februar des Zweitfolgejahres, wenn bestimmte Abgabequoten eingehalten werden.

Es lohnt sich also zweifach für Ärzte oder Zahnärzte, die Steuerangelegenheiten in die Hände von auf Medizinrecht spezialisierte Steuerberater zu legen: Sie profitieren von der Expertise und können längere Fristen in Anspruch nehmen.

Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung

Aber nicht nur Sie und Ihr Steuerberater können Anträge stellen, ebenso das Finanzamt: Der Fiskus kann die Erklärung nämlich auch schon vorzeitig anfordern und somit von Amts wegen einen Termin vor dem 31. Dezember festlegen.

Die Begründung für eine vorzeitige Abgabe liegt darin, dass die Behörden die Pflichtsteuererklärungen möglichst zeitnah und lückenlos bearbeiten, um die Bescheide verschicken zu können. Der Erfahrungswert zeigt, dass vielen Freiberuflern, darunter auch Ärzten und Zahnärzten, solch eine vorzeitige Abgabe droht.

Diejenigen, die eine individuelle Anforderung für ihre ESt-Erklärung erhalten, sind in den Vorjahren eventuell“auffällig” geworden, zum Beispiel durch hohe Steuernachzahlungen, erhebliche Umsatzsteigerungen, verspätet eingereichte Steuererklärungen, ein hohes Mehrergebnis bei der Steuerprüfung, Unstimmigkeiten bei den eingereichten Belegen oder Kontrollmeldungen.

Betrifft Sie einer dieser Punkte, sollten Sie und Ihr Berater sich bereits auf eine vorzeitige und komplette Abgabe der Steuererklärung einstellen und schon früh und geordnet beginnen.

Abgabe der Steuererklärung zu spät oder gar nicht: was nun?

Für Sie ist es empfehlenswert, sich an die Fristen des Finanzamtes zu halten, schon im Sinne Ihres Kontos. Bei Verzögerungen droht Ihnen nämlich ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer (maximal 25.000 Euro). Dazu würde Ihr Finanzamt Ihre Steuer schätzen und nicht selten passiert es, dass dabei deutlich mehr herauskommt als es eigentlich wäre – weshalb Sie mehr zahlen als nötig.

Des Weiteren müssen Sie bei Zahlungsverzug Säumniszuschläge (1 Prozent der rückständigen Steuer für jeden angefangenen Monat) und Zinszahlungen (0,5 Prozent für jeden vollen Monat, beginnend 15 Monate nach Entstehung der Steuer) bezahlen. Zur Eintreibung dieser Maßnahmen dürfen nach dem Gesetz Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder eben die Schätzung angewendet werden.

Fazit zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung

Ob Sie generell eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt davon ab, ob Sie angestellt sind oder nicht. Pflichtveranlagte Steuerpflichtige müssen nach aktuellem Stand bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben (ändert sich ab dem Steuerjahr 2018 auf den 31. Juli).

Mit einem triftigen Grund können Sie Ihre Frist bis zum 30. September des Folgejahres verlängern lassen. Ansonsten müssen Sie Ihre Erklärung – insofern Sie einen Steuerberater beauftragt haben – spätestens am 31. Dezember abgeben. Nicht-Verpflichtete haben bis zu vier Jahre Zeit. Sobald Sie jedoch eine Aufforderung des Finanzamtes erhalten, Ihre ESt-Erklärung schnell abzugeben, müssen Sie diese bis zu dem in der Aufforderung festgesetzten Termin vorlegen, wenn diese Vorabanforderung rechtmäßig ist.

Zum Steuerjahr 2018 gibt es neue Fristen, nach denen Sie dann zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe haben, denn: Das Abgabedatum des 31. Mais wird ab dem Steuerjahr 2018 auf den 31. Juli verlegt, mit Steuerberater haben Sie bis Ende Februar des Zweitfolgejahres Zeit (für die Steuererklärungen für 2018 also bis zum 29. Februar 2020).

Eine ganz andere Frage ist, ob eine späte Abgabe der Steuererklärungen und das Ausschöpfen dieser Fristen sinnvoll ist. Oft führt die späte Abgabe in eine Liquiditätsfalle, wenn das Finanzamt nicht nur eine Nachzahlung für das Veranlagungsjahr fordert, sondern auch noch die Vorauszahlungen für das nachfolgende Jahr und für das aktuelle Jahr anpasst.

Beispiel:

Die Einkommensteuererklärung für 2017 wird (mit steuerlicher Beratung rechtzeitig) Ende 2018 beim Finanzamt eingereicht. Der Steuerbescheid für 2017 ergeht im Juni 2019 und setzt eine Nachzahlung von 20.000 Euro fest.

Das Finanzamt wird dann für 2018 eine sog. nachträgliche Vorauszahlung von ebenfalls 20.000 Euro festsetzen und auch die laufenden Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr 2019 um 20.000 Euro anpassen. Der an das Finanzamt zu zahlende Betrag hat sich also faktisch verdreifacht und beträgt jetzt insgesamt 60.000 Euro.

Bei guter steuerlicher Beratung sollte Ihnen das nicht passieren.

Engel & Paschhoff kann bei der Beratung im Steuerrecht auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir würden uns freuen, Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen unterstützen zu dürfen. Ärzte und Zahnärzte beraten wir gerne auch in allen wirtschaftlichen Fragen Rund um die eigene Praxis und im privaten Bereich. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

Außerdem haben wir weitere wichtige Steuerthemen für Sie in unserem Blog zusammengefasst.

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