Tag: 16. Januar 2019

  • Umsatzsteuerfalle Schönheitschirurgie: So rechnen Sie ab!

    Umsatzsteuerfalle Schönheitschirurgie: So rechnen Sie ab!

    Mittlerweile sollte es sich in der Ärzteschaft wie auch unter Steuerberatern herumgesprochen haben: Ärzte sind nicht generell von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Wie verhält es sich bei Schönheitsoperationen? Dieser Beitrag beantwortet Ihre Fragen. Wer Leistungen anbietet, die nicht medizinisch indiziert sind, muss im Rahmen der Abrechnung die dafür fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Doch wie funktioniert die Umsatzsteuerzahlung genau? Und wie rechnen Schönheitschirurgen korrekt nach der GOÄ ab?

    Grundlagen: Wann sind Schönheits-OPs umsatzsteuerpflichtig?

    Grundsätzlich unterliegt jede Leistung, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der UmsatzsteuerUnternehmer ist dabei jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, § 2 Abs. 1 UStG. Deshalb sind auch Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufler Unternehmer. Nun ist aber in § 4 Nr. 14 lit. a UStG für die Heilberufe eine Ausnahme der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen. Nach dieser Ausnahme sind die Umsätze von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Wer also in seiner Arztpraxis ausschließlich Heilbehandlungen an Menschen durchführt, zahlt keine Umsatzsteuer. Doch was ist eine Heilbehandlung? – Eine Heilbehandlung ist nur dann gegeben, wenn sich die Maßnahme auf eine konkrete, im individuellen Fall bei dem Patienten identifizierte oder identifizierbare Gesundheitsstörung bezieht. Die Behandlung muss also medizinisch indiziert sein. Ist sie das nicht, liegt auch keine Heilbehandlung vor. Damit greift die Ausnahme des § 4 Nr. 14 lit. a UStG nicht und die Maßnahme wird umsatzsteuerpflichtig. Weitere Ausnahmen in Bezug auf die Umsatzsteuer haben wir im Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren aufgelistet.

    Umsatzsteuerpflicht für kosmetische Behandlungen

    Eingriffe aus der ästhetischen Chirurgie sind nur in den wenigsten Fällen medizinisch indiziert. Sie dienen zumeist nur der Ästhetik und beziehen sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare Gesundheitsstörung. Deshalb sind auch kosmetische Behandlungen in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, dass Sie im Normalfall bei der Abrechnung der Leistung die dafür fällige Umsatzsteuer berechnen und diese dann an das Finanzamt abführen müssen.

    Umsatzsteuerfreiheit bei medizinischer Indikation

    Doch es gibt auch schönheitschirurgische Eingriffe, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 lit. a UStG fallen und damit von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Eingriff im konkreten Fall medizinisch indiziert ist. Denkbar ist dies zum Beispiel in Fällen, bei denen der Ist-Zustand des Patienten eine Gesundheitsstörungdarstellt oder der Patient derart unter einer Entstellung leidet, dass ein kosmetischer Eingriff notwendigwird. Im Folgenden haben wir ein paar der häufigsten Beispielsfälle aus der Praxis für Sie aufgelistet:
    • Eine Brustverkleinerung kann dann medizinisch indiziert sein, wenn die Größe der Brust Rückenprobleme bei der Patientin verursacht.
    • Eine Nasenkorrektur wird notwendig, wenn der Patient durch die Fehlstellung erhebliche Atemprobleme erleidet.
    • Eine Vergrößerung der Brüste kann dann notwendig sein, wenn die Patientin sie durch ein Krebsleiden vollständig verloren hat.
    • Hat die Fettleibigkeit eines Patienten krankhaften Charakter, kann auch eine regelmäßige Fettabsaugung medizinisch indiziert sein.
    Für die medizinisch indizierten Eingriffe, die dann eine Heilbehandlung darstellen, wird keine Umsatzsteuer fällig. Erkundigen Sie vor der Durchführung jedoch unbedingt, ob die Leistung tatsächlich einer Ziffer des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) unterliegt und von den Krankenkassen übernommen werden kann.

    Richtig abrechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

    Ist der kosmetische Eingriff nicht medizinisch indiziert, müssen Sie ihn direkt mit dem Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Schauen Sie sich, wenn Sie zur GOÄ-Abrechnung noch Fragen haben, diesen Beitrag noch einmal an, bevor Sie weiterlesen. Im Anschluss möchten wir auf die Besonderheiten der Abrechnung kosmetischer Leistungen eingehen und Ihnen die relevanten Ziffern der GOÄ erläutern.

    GOÄ-Ziffern für kosmetische Eingriffe

    Im Gebührenverzeichnis der GOÄ findet sich unter den Ziffern 2000 bis 3321 der Abschnitt Chirurgie, Orthopädie. Der Großteil der abrechnungsfähigen kosmetischen Leistungen ist in diesem Abschnitt einer Ziffer zugeordnet. Natürlich können wir schon aus Gründen des Umfangs in diesem Beitrag nicht alle denkbaren Ziffern auflisten. Dennoch möchten wir Ihnen einen weiteren Überblick der relevantesten Ziffern geben und die wichtigsten beim Namen nennen:
    • In Abschnitt II (Ziffern 2029 bis 2093) findet sich die Extremitätenchirurgie. Eine wichtige Leistung für die plastische Chirurgie ist hieraus z.B. die “Operation einer Hand- oder Fußmissbildung” in Ziffer 2067.
    • Abschnitt VII (Ziffern 2380 bis 2454) umfasst Leistungen aus der Chirurgie der Körperoberfläche. Hierunter fallen unter anderem Hauttransplantationen, z.B. Ziffer 2381, sowie die Entfernung von Geschwülsten (Ziffern 2403 ff.), Narben (Ziffer 2441) oder Fettgewebe (Ziffern 2452, 2454).
    • In Abschnitt IX (Ziffern 2620 bis 2732) sind die Leistungen der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgieaufgeführt. Kieferkorrekturen finden sich so bspw. in den Ziffern 2640 und 2642, die Reposition eines Zahnes in Ziffer 2685.

    Analogziffern bilden und abweichende Gebührenhöhen vereinbaren

    In der plastischen Chirurgie ist es wie in kaum einem anderen Fachgebiet nötig, für die Abrechnungen der Leistungen Analogziffern zu bilden, denn die GOÄ umfasst bei weitem nicht alle denkbaren schönheitschirurgischen Eingriffe. Die Möglichkeit der Bildung von Analogziffern ist in § 6 Abs. 2 GOÄ geregelt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die GOÄ-Ziffer und die durchgeführte Leistung gleichwertig sind. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrer Art, ihrem Kosten- und ihrem Zeitaufwand einander entsprechen.
    • 2 GOÄ verschafft Ihnen die Möglichkeit, nach persönlicher Absprache mit dem Patienten eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Eingriff außergewöhnlich kompliziert ist oder z.B. besonders hochwertige Implantate eingesetzt werden.
    Darunter ist aber nicht zu verstehen, dass die GOÄ so komplett außer Kraft gesetzt werden könnte.  Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2006 entschieden, dass die GOÄ auch bei kosmetischen Eingriffen anwendbar ist. Sie müssen sich deshalb bei der Abrechnung jedenfalls an ihr orientieren.

    Fazit zur Abrechnung in der Schönheitschirurgie: Das richtige Konzept macht den Unterschied

    Wer in seiner Praxis schönheitschirurgische Leistungen anbietet, wird für diese in vielen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein. Die für die von Ihnen erbrachte Leistung fällige Umsatzsteuer nehmen Sie gewissermaßen stellvertretend für das Finanzamt vom Patienten entgegen. In regelmäßigen Abständen muss die von den Patienten gezahlte Umsatzsteuer dann an das Finanzamt abgeführt werden. Diese Umsatzsteuerpflicht darf nicht übersehen werden. Doch mithilfe eines individuellen Abrechnungskonzeptes lässt sich auch bei umfangreichen Behandlungen der Überblick behalten. Fragen Sie uns gern dazu! Paschhoff & Partner kann bei der rechtlichen und steuerlichen Beratung im Gesundheitswesen auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir freuen uns, Sie bei der Erstellung Ihrer persönlichen Abrechnungsstrategie begleiten und unterstützen zu dürfen. Als Experten im Gebührenrecht stehen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte Ihnen beim Praxismanagement gern zur Seite. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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  • Vorsicht Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren bei Ärzten

    Vorsicht Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren bei Ärzten

    Noch immer hält sich unter Ärzten und anderen Heilberuflern der hartnäckige Irrglaube, dass man als Heilberufler nicht von der Umsatzsteuerpflicht betroffen sei. Tatsächlich müssen jedoch auch Ärzte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, und zwar u.a. dann, wenn sie steuerpflichtige Leistungen anbieten. Eine zusätzliche Umsatzsteuerfalle stellt das Reverse-Charge-Verfahren dar. Wir erklären, was Reverse-Charge bedeutet und wie Sie die fällige Umsatzsteuer richtig abführen.

    Die Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten: Ein Überblick

    Es ist richtig, dass man als Arzt für die Durchführung von Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit ist. Wichtig ist hier aber das Wort Heilbehandlung. Nur die allerwenigsten Ärzte bieten ihren Patienten ausschließlich Heilbehandlungen an. Denn damit eine Heilbehandlung vorliegt, muss sich die Maßnahme auf eine konkrete, im individuellen Fall bei dem Patienten identifizierte oder identifizierbare Gesundheitsstörung beziehen. Die Heilbehandlung muss also medizinisch indiziert sein. Ist sie das nicht, liegt auch keine Heilbehandlung vor, womit die Maßnahme umsatzsteuerpflichtig wird. Solche von Arztpraxen durchführbaren, umsatzsteuerpflichtigen Maßnahmen sind zum Beispiel kosmetische Operationen (Schönheitsoperationen), der Verkauf von Kosmetikartikeln, Kontaktlinsen, Zahnprothesen, Schuheinlagen, etc. oder Wellness-Leistungen wie Massagen oder Gymnastik und einige Gutachten. Wie Sie sich als Arzt bei solchen Dienstleistungen den Vorsteuerabzug zu Nutze machen und so Ihre Steuerschuld mindern können, erfahren Sie in unserem Beitrag “Vorsteuerabzug für Ärzte: So entgehen Sie der Umsatzsteuer.

    Das Reverse-Charge-Verfahren als Umsatzsteuerfalle

    Doch nicht nur durch das Anbieten steuerpflichtiger Leistungen können Ärzte umsatzsteuerpflichtig werden. Durch das Reverse-Charge-Verfahren kann auch der Bezug steuerpflichtiger Leistungen zur Umsatzsteuerschuld führen. In Deutschland ist der reverse charge in § 13b UStG geregelt. Doch was bedeutet reverse charge überhaupt? Normalerweise liegt die Umsatzsteuerschuld beim Leistungserbringer. Wer steuerpflichtige Leistungen anbietet, muss die dafür fällige Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Der Gesetzgeber hat aber auch Fälle geregelt, in denen die Umsatzsteuerschuld abweichend vom eben genannten Grundsatz auf den Leistungsempfänger übergehen soll. Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft hat ihren Hintergrund in den früher häufig aufgetretenen Missbrauchsfällen bei bestimmten Geschäften; vor allem Geschäften mit Auslandsbezug. Die Leistungserbringer führten (zumeist wissentlich) die fällige Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab, die Leistungsempfänger machen jedoch trotzdem den Vorsteuerabzug geltend. Durch das Reverse-Charge-Verfahren wird nun der (vorsteuerabzugsberechtigte) Leistungsempfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer.
    Auf einen Blick: Was bedeutet reverse charge?
    Beim Reverse-Charge-Verfahren wird der Empfänger einer Leistung zum Schuldner der Umsatzsteuer, muss also für die empfangene Leistung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Reverse charge bedeutet also nichts anderes als eine Steuerschuldumkehr.
     

    Hier wird das Reverse-Charge-Verfahren für Ärzte relevant

    Von der durch den Reverse Charge bewirkten Umsatzsteuerschuldumkehr können auch Ärzte betroffen sein; und zwar selbst dann, wenn sie ansonsten nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z.B. also nur Heilbehandlungsleistungen erbringen. Auch bei Durchführung steuerpflichtiger Leistungen, die unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegen und damit eigentlich gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer auslösen, muss der Kleinunternehmer das Reverse-Charge-Verfahren beachten. Vielmehr wird die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 8 UStG ungeachtet der Kleinunternehmerregelung durchgeführt. Eine Ausnahme davon gibt es nur dann, wenn auch der Leistungserbringer selbst Kleinunternehmer ist. Das wird freilich nur in den seltensten Konstellationen der Fall sein. Das hat für den Arzt folgende Konsequenz: Jeder Arzt und jeder andere Heilberufler kann also unabhängig von seinen jährlichen Umsätzen durch das Reverse-Charge-Verfahren zum Umsatzsteuerschuldner werden. Doch in welchen Fällen wird die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG durchgeführt?

    Reverse Charge: Die abschließend genannten Fälle des § 13b UStG

    13b Abs. 2 UStG nennt in insgesamt elf Nummern abschließend den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens. Die praktischen Fälle dieser Regelungen haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Achtung: Die Steuerschuldumkehr wird in der Regel ungeachtet der Kleinunternehmerregelung und selbst dann durchgeführt, wenn die Leistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Also wird selbst der Arzt zum Umsatzsteuerschuldner, wenn er Geräte ausschließlich zur Durchführung von Heilbehandlungen anschafft.
    • Der Bezug von Lieferungen aus dem EU-Ausland

    lt. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Der wohl häufigste Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens ist der Bezug von Lieferungen aus dem EU-Ausland. Wer sich also zum Beispiel für seine orthopädische Arztpraxis ein Röntgengerät von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Staat anschafft oder im EU-Ausland medizinische Datenbanken nutzt, wird durch den Reverse Charge zum Steuerschuldner und muss die für den (Kauf-)preis fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
    • Die Lieferung “versteckter” Edelmetalle

    laut § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG: Ärzte oder Zahnärzte, die in Ihren Praxen große medizinische Geräte wie Röntgenapparate oder Magnetresonanztomographen betreiben, wissen häufig nicht, dass deren Abfälle in großem Maße Edelmetallverbindungen enthalten. Erhält der Arzt Abfälle dieser Art, kann der Arzt zum Steuerschuldner werden. Gibt er sie hingegen ab, wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 der Empfänger Steuerschuldner.
    • Der Einkauf von Gold aus dem EU-Ausland

    laut § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG: Gerade Zahnärzte müssen für Ihre Tätigkeit größere Mengen Gold anschaffen. Durch den Reverse Charge wird zuletzt auch der zum Steuerschuldner, der aus dem Ausland Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325/1000 anschafft.

    Das Reverse-Charge-Verfahren auf einen Blick: So geht’s!

    Nun wissen Sie schon, in welchen praktischen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren angewandt wird. Doch wie funktioniert der Reverse Charge genau? Wie können Sie erkennen, dass Sie für die bezogene Leistung Umsatzsteuer abführen müssen und was passiert, wenn der Reverse Charge falsch durchgeführt wurde? Hier geben wir Ihnen die Antworten auf einen Blick: Beim Reverse-Charge-Verfahren stellt der Leistungserbringer eine Rechnung, auf der nur der Nettobetragder Leistung ausgewiesen ist. An den Leistungserbringer wird dementsprechend auch nur der Nettobetrag gezahlt. Außerdem muss die Reverse-Charge-Rechnung den Hinweis enthalten, dass Sie als Leistungsempfänger dem Finanzamt gegenüber umsatzsteuerpflichtig sind. Diese Hinweispflicht ist jedoch kein “Freibrief”. Auch wenn der Hinweis fehlt, werden Sie als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Und auch, wenn der Leistungsempfänger fälschlicherweise doch eine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweist und eine entsprechende Zahlung einfordert, wird die Steuerschuld umgekehrt. Der Leistungsempfänger bleibt ungeachtet des Fehlers Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen. Die falsche Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung führt lediglich dazu, dass diese nicht an den Leistungserbringer gezahlt werden muss, bzw. nach erfolgter Zahlung zurückgefordert werden kann. Die durch den Reverse Charge entstandene Umsatzsteuerlast ist natürlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gleich wieder als Vorsteuer abzugsfähig. Wie der Vorsteuerabzug genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Beitrag “Vorsteuerabzug für Ärzte: So entgehen Sie der Umsatzsteuer”.

    Fazit zum Reverse-Charge-Verfahren: Vorsicht bei EU-Einkäufen

    Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine zusätzliche Umsatzsteuerfalle für alle Ärzte, Zahnärzte und sonstigen Heilberufler. Die Kenntnis des Reverse Charge Verfahrens wird Sie in Zukunft vor unangenehmen Überraschungen bewahren. In Kombination mit einer Vorsteuerabzugsberechtigung kann außerdem die zusätzliche Umsatzsteuerlast des Reverse-Charge-Verfahrens vermieden werden. Wenn Sie dabei Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen mit unserem Know-How jederzeit weiter. Sie haben noch Fragen? Paschhoff & Partner kann sowohl bei der steuerlichen, als auch bei der rechtlichen Beratung im Gesundheitswesen auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir freuen uns, Sie bei der Erstellung Ihres ganz persönlichen Steuerkonzepts begleiten und unterstützen zu dürfen. Als Experten im Steuerrecht stehen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte Ihnen jederzeit gern zur Seite. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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  • Betriebsprüfung in der Arztpraxis: Die 6 häufigsten Fehler

    Betriebsprüfung in der Arztpraxis: Die 6 häufigsten Fehler

    Es ist ein bedrückendes Gefühl der Ungewissheit, welches die meisten Betroffenen empfinden, die eine Anordnung zur Betriebsprüfung vom Finanzamt erhalten. Warum wurde gerade ich ausgewählt? Steht das Ergebnis jetzt schon fest? Was kann ich noch tun? – Das ist nur ein Bruchteil der Fragen, die sich Ärzte in dieser Situation stellen. Doch wer im Voraus, während und nach der Außenprüfung unsere Verhaltenstipps beachtet, braucht sich vor den Steuerprüfern nicht zu fürchten.

    Grundlagen: Was ist eine Betriebsprüfung?

    Mit einer Betriebsprüfung will das Finanzamt die Richtigkeit Ihrer Besteuerungsgrundlagen und die Einhaltung der Steuergesetze sicherstellen. Es prüft daher in der Regel sämtliche Unterlagen, die für Ihre Besteuerung relevant sind. Damit soll erreicht werden, dass alle steuerpflichtigen Unternehmer gleichmäßig besteuert werden; Zahlungsrückstände sollen beseitigt, Steuerstraftaten aufgedeckt werden. Weil die Betriebsprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in seiner Wohnungstattfindet, ist die Betriebsprüfung eine Außenprüfung des Finanzamtes. Für den Betroffenen stellt die Außenprüfung einen intensiven Eingriff in seine Privat- und Betriebsspähre dar und ist deshalb zumeist mit Sorgen um das Ergebnis und die eigene Zukunft verbunden. Durch die berufsbedingten Besonderheiten ist bei Betriebsprüfungen in Arztpraxen noch dringender auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu achten. Wer seine Rechte und Pflichten in der Betriebsprüfung kennt und die häufigsten Fehler vermeidet, kann eine Betriebsprüfung zügig und folgenlos hinter sich bringen.

    Vor der Betriebsprüfung: Steuerunterlagen nicht vernachlässigen

    Die größten praktischen Probleme stellt gar nicht die Außenprüfung selbst, sondern die Zeit davor dar. Wer bereits im Voraus seine Steuerunterlagen gewissenhaft geführt hat, ist bei der Prüfung klar im Vorteil.

    Fehler Nr. 1: Unterschätzen des Umfangs der Steuergrundlagen

    Die tatsächlichen Grundlagen Ihrer Besteuerung sind umfangreich und reichen teils bis über die Grenzen des Praxisbetriebs hinaus. Wer nicht weiß, welche Umstände für die Besteuerung relevant sind und in der Folge die Unterlagen falsch oder unzureichend führt, riskiert Fehler bei der Besteuerung und macht sich bei der Betriebsprüfung angreifbar. Um dies zu verhindern, haben wir für Sie einige Besteuerungsgrundlagen aufgeführt, die gerne übersehen werden.
    • Geldwerte Vorteile aus der Pharmaindustrie Die Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie ist für Ärzte nichts ungewöhnliches. Doch gerade in der jüngeren Vergangenheit hat sich die Reglementierung dieser Zusammenarbeit verschärft. Durch das 2016 in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz ist das Strafbarkeitsrisiko für Ärzte erheblich gestiegen.
    Deshalb sollten Prämien von Geschäftspartnern nur mit äußerster Vorsicht angenommen und die daraus gezogenen Vorteile genau dokumentiert werden. Denn geldwerte Vorteile aus der Pharmaindustrie sind immer steuerpflichtige Einnahmen.
    • Private Nutzung eines Firmenwagens PKWs unterliegen erfahrungsgemäß stets dem Umfang einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Denn wer ein Fahrzeug als Firmenwagen nutzt, reduziert damit sein zu versteuerndes Bruttoeinkommen. An dieser Stelle werden die Steuerprüfer regelmäßig sehr aufmerksam.
    Dass ein Firmenwagen überhaupt nicht privat genutzt wird, ist nur in den seltensten Fällen denkbar. Vielmehr wird eine private Nutzung sogar unterstellt, wenn es kein gleichwertiges Privatfahrzeug im Besitz des Arztes gibt. Der private Nutzungsvorteil von Dienstwagen muss deshalb in der Regel mit der sog. 1%-Regelung oder einem Fahrtenbuch ermittelt werden.
    • Geldwerte Vorteile aus gewerblichen Nebentätigkeiten In der Regel üben Ärzte bzw. Zahnärzte als Heilberufler überwiegend eine freiberufliche Tätigkeit aus, aus der dementsprechend freiberufliche Einkünfte erzielt werden. Zum Problem wird die Ermittlung der Einkünfte jedoch, wenn zusätzlich auch noch gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet werden. Denn gewerbliche Betätigungen können Gewerbesteuer auslösen, die auch auf den eigentlich freiberuflichen Praxisgewinn abfärben können.
    Abschließend sind sämtliche steuererhöhenden Grundlagen gar nicht zu benennen – zu vielfältig sind die Möglichkeiten, Nutzungsvorteile zu generieren, die möglicherweise als solche von den Betroffenen gar nicht erkannt werden. Deshalb empfehlen wir insbesondere für Ärzte die Hinzuziehung eines kompetenten Steuerberaters, der Sie mit seiner Erfahrung aus früheren Betriebsprüfungen über mögliche Fallstricke aufklären kann und sich mit den Leistungen von Ärzten bzw. Zahnärzten auskennt. Bei Paschhoff & Partner verbinden wir Steuerberatung mit langjähriger Erfahrung aus der Rechtsberatung von Medizinern und können Sie so optimal auf zukünftige Außenprüfungen vorbereiten. Doch nicht nur unerkannte Nutzungsvorteile werden bei Betriebsprüfungen regelmäßig zum Problem. Auch die drohende Durchführung von Umsatzsteuerprüfungen im Rahmen der Betriebsprüfung wird häufig zu spät gesehen. Bei der Umsatzsteuerprüfung wird sich das Finanzamt in erster Linie für die von Ihnen abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen interessieren und versuchen, Unregelmäßigkeiten zu ermitteln. Bei der Prüfung Ihrer Gewerbesteuerzahlungen will die Behörde überprüfen, ob Sie für Ihre gewerblichen Einkünfte ausreichend Gewerbesteuer abgeführt haben. Wie bereits oben angedeutet werden gewerbliche Einkünfte häufig nicht ausreichend von freiberuflichen Einkünften getrennt. In der Folge kann so dann ein Gewerbesteuerrückstand entstehen. Um Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprüfungen zu verhindern, sollten Sie schon bei der Erstellung Ihrer regelmäßigen Steuerunterlagen auf Transparenz und Vollständigkeit achten. Wie Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen in der Arztpraxis richtig abrechnen und worauf Sie beim Vorsteuerabzug achten sollten, erfahren Sie in unserem Blog!

    Nach der Prüfungsanordnung: Steuerberater informieren, Vorgehen besprechen

    Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Außenprüfung liegt meist ein angemessenes Zeitfenster, in dem Sie sich auf die Prüfung vorbereiten können. Dies sollte in enger Absprache mit Ihrem Steuerberater geschehen, um etwaige Unregelmäßigkeiten vor den Prüfern zu erkennen.

    Fehler Nr. 2: Aus der Prüfungsanordnung voreilige Schlüsse ziehen

    Viele Betroffene ziehen schon aus der bloßen Anordnung einer Betriebsprüfung den voreiligen Schluss, dass großes Unheil bevorstehen muss. Das ist zwar unter dem Druck einer anstehenden Prüfung nachvollziehbar, jedoch meistens unbegründet. Denn neben einer bei den Finanzämtern stattfindenden Zufallsauswahl, die jede Arztpraxis treffen kann, dienen unzählige elektronische Datensätze und Anhaltspunkte zur Auswahl einer Praxis für die Außenprüfung. Aus der bloßen Anordnung einer Prüfung kann deshalb noch lange nicht geschlossen werden, dass tatsächlich unrichtige oder unvollständige Steuergrundlagen vorliegen. Nach der Prüfungsanordnung heißt es deshalb: Ruhe bewahren!

    Fehler Nr. 3: Den Steuerberater nicht rechtzeitig über die anstehende Prüfung informieren

    Bestenfalls hat Ihr Steuerberater nicht nur umfassende Kenntnis Ihrer Steuerunterlagen, sondern auch schon zahlreiche Betriebsprüfungen erlebt und begleitet. Er sollte deshalb unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung informiert werden, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung der Prüfung durchzuführen. Zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Hinweisen sollten Sie Ihren Steuerberater jetzt mit derDurchsicht Ihrer Unterlagen beauftragen, damit unrichtige Angaben frühzeitig erkannt werden und Sie die weitere Taktik gemeinsam besprechen können.

    Fehler Nr. 4: Mit einer Selbstanzeige bis zur Prüfungsanordnung warten

    Wer sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, kann einer Bestrafung durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch entgehen. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist aber gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung oder mit dem Erscheinen des Prüfers gesperrt. Erkennen Sie also, dass Sie sich eventuell der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben könnten, sollten Sie nach Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater eine Selbstanzeige möglichst zeitnah auf den Weg bringen, um einer etwaigen Prüfungsanordnung zuvor zu kommen.

    Während der Betriebsprüfung: Konstruktiv mitwirken, Datenschutz gewährleisten

    Wenn der Prüfer mit der Betriebsprüfung begonnen hat, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater im Sinne eines zügigen Abschlusses konstruktiv an der Prüfung mitwirken. Oftmals zeigen die Finanzbehörden Verständnis für die Besonderheiten des Arztberufs und bestehen weder auf Ihre durchgängige Anwesenheitnoch auf die Durchführung der Prüfung in der Arzt- oder Zahnarztpraxis. Deshalb wird die Betriebsprüfung häufig in den Kanzleiräumen des Steuerberaters durchgeführt. Das entlastet Sie persönlich und Ihre Patienten von dem Stress einer Außenprüfung, hat aber auch datenschutzrechtliche Vorteile:

    Fehler Nr. 5: Bei der Betriebsprüfung gegen Datenschutzrechte verstoßen

    Die Durchführung einer Betriebsprüfung ist für jeden Betroffenen eine enorme Belastung. Da passiert es leicht, datenschutzrechtliche Pflichten aus dem Auge zu verlieren und den Prüfern bereitwillig alles vorzulegen, was in Ihrer Praxis zu finden ist. Im schlimmsten Fall missachten Sie damit aber die Datenschutzrechte der Patienten, verletzen Ihre Schweigepflicht und verschaffen sich damit zusätzliche berufs- und strafrechtliche Probleme. Es ist deshalb schon im alltäglichen Praxisbetrieb erforderlich, die Steuerunterlagen von den Patientenakten zu trennen und bei der Übergabe der Unterlagen an die Prüfer keine Patientendaten zu offenbaren. Dazu sollten Sie mithilfe einer geeigneten Software die vorlagepflichtigen Unterlagen anonymisiert erstellen.

    Nach der Betriebsprüfung: Schlussbesprechung und Prüfungsbericht

    Nach Abschluss der Außenprüfung haben Sie gemäß § 201 AO das Recht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung, wenn sich durch die Prüfung eine Veränderung der Besteuerung ergeben hat. Anschließend wird über die Prüfung und ihre Ergebnisse ein Prüfbericht gefertigt.

    Fehler Nr. 6: Schlussbesprechung nicht nutzen und keine Schlüsse aus dem Prüfungsbericht ziehen

    In der Schlussbesprechung haben Sie die Möglichkeit, sich über die eventuell erhobenen Vorwürferechtliches Gehör zu verschaffen, also zu den Ergebnissen der Prüfung Stellung zu nehmen. Auf diese Besprechung sollten Sie keinesfalls verzichten. Denn sie hat nicht nur zum Ziel, Sie über die steuerlichen Auswirkungen der Prüfung zu informieren, sondern kann auch zur Aufklärung von Missverständnissenund zur Verteidigung gegen Vorwürfe der Finanzbehörde genutzt werden. Abgeschlossen wird die Prüfung dann durch die Zusendung des Prüfberichts, der die Ergebnisse und Auswirkungen der Prüfung zusammenfasst. Zwar ist der Bericht selbst nicht anfechtbar, gibt aber Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Nachzahlungen oder Straf- und Bußgeldverfahren zu erwarten sind. Deshalb sollten Sie den Prüfbericht eingehend mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt besprechen, um das weitere Vorgehen zu planen.

    Fazit zur Betriebsprüfung: Kompetente Steuerberatung nutzen

    Beinahe alle Fehler, die im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen des Finanzamts häufig passieren, lassen sich auf einen gemeinsamen Nenner bringen: Unkenntnis der steuerrechtlichen Vorschriften. Das ist jedoch in den meisten Fällen weder verwerflich noch anders zu erwarten. Denn als Zahnarzt oder Arzt soll man sich auf sein Fachgebiet konzentrieren – das Steuerrecht gehört dann in die kompetenten Hände Ihres Steuerberaters. Die Steuergesetze sind kompliziert, oftmals nur durch langjährige Rechtsprechung mit Bedeutung ausgefüllt und ändern sich ständig. Um seine Steuerunterlagen gewissenhaft zu führen – ohne dabei den Praxisbetrieb zu vernachlässigen –, braucht es deshalb sowohl gut ausgebildetes nichtärztliches Büropersonal in der Praxis als auch kompetente Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte. Paschhoff & Partner kann bei der Beratung im Steuerrecht auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir sind die richtigen Ansprechpartner bei der Bearbeitung Ihrer Steuerunterlagen. Sollten Sie kurz vor einer Betriebsprüfung stehen, helfen wir Ihnen schnell, kompetent und unkompliziert. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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  • Kleinunternehmerregelung: Rechnungen schreiben ohne Umsatzsteuerlast

    Kleinunternehmerregelung: Rechnungen schreiben ohne Umsatzsteuerlast

    Wer als Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, braucht keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) an das Finanzamt abzuführen. Was wie ein Traum klingt, ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und auch nicht jedem Unternehmer zu empfehlen. Erfahren Sie im Beitrag, wie die Kleinunternehmerregelung funktioniert, wer sie für sich nutzen kann, und welche Vor- und Nachteile die Erleichterung des § 19 Abs. 1 UStG mit sich bringt.

    Die Voraussetzungen: So können Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren!

    Wer die Kleinunternehmerregelung erfolgreich beantragen möchte, muss drei Voraussetzungen erfüllen, die allesamt in § 19 Abs. 1 UStG genannt sind.

    Der Unternehmerbegriff des § 2 UStG

    Die erste dieser Voraussetzungen erklärt sich eigentlich von selbst: Sie müssen ein Unternehmer sein, genauer gesagt: ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Wer Unternehmer ist, definiert§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Dort heißt es: “Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.” Das heißt: Jede Tätigkeit, die Sie eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausüben, fällt unter den steuerrechtlichen Unternehmerbegriff. Und im Falle der Regelbesteuerung hat das zur Konsequenz, dass Sie mit der Ausübung gemäß § 1 UStG umsatzsteuerpflichtig werden. Gerade für junge Gründer ist dies eine enorme Belastung: Berechnen, Sammeln und Abführen der fälligen Umsatzsteuer, monatlich anstehende Umsatzsteuervoranmeldungen, korrektes Buchführen; all das sind bürokratische Hürden, die Ihnen die Konzentration auf Ihr eigentliches Ziel als Unternehmer erschweren. Deshalb ist die Kleinunternehmerregelung in der Gründungsphase eines Unternehmens möglicherweise eine willkommene Erleichterung.

    Die Voraussetzungen des Kleinunternehmerbegriffs

    Doch wer von der Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen möchte, muss eben nicht nur Unternehmer, sondern gerade auch Kleinunternehmer sein. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssen Sie nicht zwangsläufig eine Einzelperson sein. Auch Unternehmen in der Rechtsform von Personen- oder sogar Kapitalgesellschaften können Kleinunternehmer sein, wenn sie die in § 19 Abs. 1 UStG vorgegebenen Umsatzgrenzen einhalten. Für bereits bestehende Unternehmen gilt:
    • Der Brutto-Gesamtumsatz des Vorjahres darf 17.500 Euro nicht übersteigen,
    • und der zu erwartende Brutto-Gesamtumsatz im laufenden Jahr darf 50.000 Euro nicht übersteigen.
    Für Gründer gilt:
    • Der voraussichtliche Brutto-Gesamtumsatz im Gründungsjahr darf 17.500 Euro nicht übersteigen.
    Vorsicht: Bei der Berechnung der Umsätze ist immer auf ein ganzes Kalenderjahr zu runden. Wer sich also im August selbstständig macht und einen monatlichen Umsatz von 2.500 Euro erwartet, muss seinen Gesamtumsatz im Gründungsjahr mit 12 * 2.500 Euro = 30.000 Euro angeben. Die Voraussetzungen des § 19. Abs 1 UStG wären dann nicht erfüllt, obwohl im Gründungsjahr tatsächlich voraussichtlich nur 12.500 Euro Umsatz erwirtschaftet werden.

    Der Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt

    Um die Kleinunternehmerregelung für sich nutzen zu können, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen. Bereits bestehende Unternehmer können dazu jederzeit ein einfaches, formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt senden. Wenn Sie Gründer sind, werden Sie in der Regel den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten, oder ihn eigenständig an Ihr Finanzamt schicken. Auf diesem Fragebogen finden Sie unter der Textziffer 7.3 die Frage nach der Kleinunternehmerregelung, die Sie dort entsprechend Ihren Wünschen beantworten können.

    Checkliste: Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer

    Beim Schreiben Ihrer Rechnungen sind dann nur zwei Besonderheiten zu beachten.
    • Sie dürfen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Klar, der Sinn der Kleinunternehmerregelung ist, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen. Dann dürfen Sie selbstverständlich auch keine Umsatzsteuerzahlungen Ihrer Geschäftspartner einfordern.
    • Sie müssen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen. Damit Ihre Geschäftspartner wissen, warum auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, müssen Sie in jeder Rechnung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen. So ein Hinweis kann etwa lauten: “Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) keine Umsatzsteuer enthalten”.

    Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung: Wie funktioniert der Umstieg?

    Grundsätzlich ist der Umstieg von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung jederzeit möglich. Dazu müssen Sie nur einen formlosen Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen. Die Folgen dieses Antrags sind jedoch gewichtig. Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an diese Entscheidung fünf Kalenderjahre lang gebunden. Erst zum sechsten Kalenderjahr könnte dann die Anwendung der Regelung wieder beantragt werden. Achtung: Der Wechsel zur Regelbesteuerung kann auch ohne einen entsprechenden Antrag erfolgen. Sollte das Finanzamt feststellen, dass Sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG nicht mehr erfüllen, also bspw. im vergangenen Jahr mehr als 17.500 Euro erwirtschaftet haben, wird es Sie mit Wirkung zum 01.01. des laufenden Jahres nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuern, und zwar ohne Sie darüber zu benachrichtigen. Die Folge: Sie sind dem Finanzamt für jeden erwirtschafteten Umsatz die fällige Umsatzsteuer schuldig, unabhängig davon, ob Sie sie von Ihren Geschäftspartnern eingefordert haben oder nicht.

    Hier kann Sich die Regelbesteuerung für Sie lohnen

    Viele Kleinunternehmer und Gründer gehen davon aus, dass die Kleinunternehmerregelung im Grunde keine Nachteile hat. Doch in bestimmten Konstellationen kann es auch sinnvoll sein, auf sie zu verzichten und sich regelbesteuern zu lassen. Die beiden wichtigsten Fallgruppen haben wir hier für Sie zusammengefasst:
    • Große Investitionen oder hohe laufende Kosten Wer aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, ist umgekehrt auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet: Die für Anschaffungen fällige Umsatzsteuer wird nicht vom Finanzamt erstattet. Wenn Sie also für Ihr Unternehmen große Investitionen tätigen müssen (bspw. Büromöbel und Computer anschaffen möchten), kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sogar zu einer Steuererleichterung führen.
    • Zum überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Kunden Wenn Sie als Unternehmer zum überwiegenden Teil Kunden haben, die selbst umsatzsteuerpflichtig sind, muss sich die Kleinunternehmerregelung nicht unbedingt lohnen. Denn Ihre Kunden bekommen die im Zweifel fällige Umsatzsteuer ohnehin von ihrem Finanzamt erstattet. Kleinunternehmer können ihre Kunden dadurch überzeugen, dass sie billiger anbieten (nämlich ohne USt).
    Mehrere Unternehmen Unternehmen im Sinne des UStG ist die gesamte berufliche und betriebliche Betätigung des Unternehmers. Sie umfasst damit alle Betriebe. Der Begriff Unternehmen im Sinne des UStG meint aber die Gesamtheit aller Betriebe einer Person. Insofern ist die Kleinunternehmerregelung unternehmensgebunden. Wer also gleich mehrere Unternehmen hat und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, darf mit allen Unternehmen zusammen nicht mehr als 17.500 Euro erwirtschaften. Das kann hemmend wirken und das Wachstum Ihrer Unternehmen beeinträchtigen.

    Fazit zur Kleinunternehmerregelung: Weniger Bürokratie für Gründer

    Die Kleinunternehmerregelung kann für Gründer eine erhebliche Erleichterung schaffen. Das ist gerade in den ersten Jahren der Selbstständigkeit von Vorteil, wenn Sie sich zunächst noch an Ihre Pflichten als Unternehmer und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand gewöhnen müssen. Doch Sie sollten nicht dem Irrglauben verfallen, dass die Kleinunternehmerregelung in jeder Hinsicht vorteilhaft ist. Wenn Sie als Unternehmer wachsen möchten und entsprechend in Ihr Unternehmen investieren wollen, kann sich der Wechsel zur Regelbesteuerung lohnen. Paschhoff & Partner kann bei der Beratung im Steuerrecht auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir begleiten Sie gern bei der Gründung Ihres Unternehmens. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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